SANIRENT Toilettenvermietung: Mietvertrag
Vertragsgegenstand ist die Mietweise Überlassung und Wartung der im Mietvertrag näher bezeichneten SANIRENT Toilettenkabine. Die Objekte bleiben Eigentum des Vermieters.
Die SANIRENT Toilettenvermietung umfasst folgende Leistungen:- das Aufstellen an der Entladestelle, wenn eine Zufahrt mit eigenen Fahrzeugen möglich ist,
- die ordnungsgemäße Entsorgung und Reinigung der Miettoilette,
- das Auffüllen von Handdesinfektionsmitteln, Sanitärkonzentrat und Toilettenpapier,
- das Aufladen der zuvor näher bezeichneten Toilettenkabine,
- der Rücktransport der mobilen SANIRENT Toilette,
- die Umfuhr innerhalb der Entladestelle im normalen Reinigungsturnus
- die Versicherung der bezeichneten SANIRENT WC Kabinen gegen Feuer, Diebstahl und Vandalismus, ausgenommen sind Beschädigungen durch missbräuchliche Benutzung.
Die SANIRENT Miettoiletten werden in einwandfreiem Zustand geliefert. Der Servicezeitpunkt wird vom Vermieter bestimmt, oder nach Vereinbarung durchgeführt. Der Mieter ist verpflichtet, den Zugang zu den SANIRENT WC Kabinen für LKW- Fahrzeuge frei und befahrbar zu halten, oder die SANIRENT Toilettenkabinen sind dem Servicefahrzeug bis auf 5 Meter zuzuführen. Das gleiche gilt für die Abholung der mobilen Toilette. Ist eine Abholung der SANIRENT WC Kabinen nicht möglich verlängert sich die Mietzeit jeweils um eine Kalenderwoche.
Ist der freie Zugang nicht gewährleistet, gilt die Servicetätigkeit als ausgeführt. Eine Bestätigung der Servicetätigkeiten durch den Mieter oder dessen Beauftragten erfolgt nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Wartezeiten aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben werden dem Mieter mit 40,-€ pro angefangene halbe Stunde in Rechnung gestellt. Beanstandungen sind unverzüglich dem Vermieter zu melden, der schnellstmögliche Beseitigung veranlasst. Beanstandungen berechtigen nicht zur Mietminderung. Ebenso sind ein Zurückbehaltungsrecht und die Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen die Mietzinsforderungen ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nicht in Fällen höherer Gewalt Für die Einhaltung der Verkehrssicherheitspflicht ist der Mieter verantwortlich. Behördliche Genehmigungsgebühren insbesondere Sondernutzungsgebühren sind im Angebotspreis nicht enthalten. Alle erforderlichen Genehmigungen sind vom Auftraggeber einzuholen.
Abweichende Vereinbarungen über Toilettenwagen
Toilettenwagen werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, von uns angeliefert und gebrauchsfertig angeschlossen. Alle notwendigen Anschlüsse müssen von dem Auftraggeber in erreichbarer Nähe zur Verfügung gestellt werden, insbesondere ist uns der korrekte Abwasseranschluss anzuweisen. Für eventuell dafür notwendige Einleitergenehmigungen ist der Mieter verantwortlich.
Mit der ordnungsgemäßen Übergabe des Toilettenwagens geht die Gefahr auf den Mieter über.
Der Zustand des Mietgegenstandes wird bei der Anlieferung und bei der Abholung schriftlich dokumentiert. Beschädigte oder fehlende Teile werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
Für die durch missbräuchliche Benutzung der SANIRENT Miettoilette entstehenden Kosten (z.B. Einbringen von Altöl, Chemikalien, Beton, Müll etc.) haftet der Mieter.
Falls im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist, sind die Mietrechnungen sofort und ohne Abzug zu zahlen. Die Miete sowie alle evtl. anfallenden sonstigen Kosten werden bei Anmietung jeweils im 4-Wochen-Rhythmus berechnet. Berechnungszeitraum ist jeweils die Kalenderwoche von Montag bis Freitag. Jede angefangene Woche wird komplett berechnet. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt eine Mindestmiete von 4 Wochen.
Für Veranstaltungen gilt grundsätzlich der vereinbarte Festpreis.
Bleibt der Mieter trotz Mahnung mit der Zahlung mehr als 10 Tage in Verzug, kann der Vermieter die SANIRENT Toilettenkabinen abholen und damit das Mietverhältnis beenden. Für Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Bankzinssatz ab Zugang der 1. Mahnung geltend gemacht..
Der Vermieter ist berechtigt, seine Rechte am Mietobjekt sowie die Ansprüche aus dem Mietvertrag, insbesondere auf die vereinbarte Miete zum Zwecke der Refinanzierung auf Dritte zu übertragen.
Wir behalten und vor, nicht in unserem Arbeitsbereich liegende Aufträge an Subunternehmer weiterzugeben.
Sämtliche offen stehenden Forderungen werden fällig, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für beide Teile ist Groß-Gerau.
Sollten einzelne Bestimmungen des Mietvertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
Zum Schluss
Es ist unser Anliegen Sie als Kunde zufrieden zu stellen. Sollte es trotzdem einmal zu einem Versäumnis oder Missverständnis kommen rufen Sie uns an, Wir finden bestimmt eine sinnvolle Lösung.


